Art. 19 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 19 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil…“)
 
K (added interwiki link)
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''Art. 19 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
+
'''Art. 19 UN-KRK''' ([[UN-Kinderrechtskonvention]]) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
  
 
<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 19 - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>
 
<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 19 - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>
Zeile 15: Zeile 15:
 
{{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 19}}
 
{{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 19}}
  
[[Kategorie:Gesetze]]
+
[[Kategorie:Gesetz: UN]]
 +
 
 +
[[en:Art. 19 UN-CRC]]

Aktuelle Version vom 15. November 2021, 17:55 Uhr

Art. 19 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 19 - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung[1]

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

(1) Was ist Genitalverstümmelung bei Minderjährigen anderes als "körperliche[...] Gewaltanwendung, Schadenzufügung und Misshandlung"?

Einzelnachweise

  1. Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend