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Art. 14 UN-KRK

25 Bytes hinzugefügt, 19:03, 15. Nov. 2021
K
grammar
'''Art. 14 UN-KRK''' ([[UN-Kinderrechtskonvention]]) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, seine ihr eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
: (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt.
[[Kategorie:Gesetz: UN]]
 
[[en:Art. 14 UN-CRC]]

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