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Art. 124 StGB

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'''Art. 124 StGB''' (Schweizerisches Strafgesetzbuch) <ref>{{REFweb |url=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a124|title=Art. 124: 3. Körperverletzung. / Verstümmelung weiblicher Genitalien |website=Portal der Schweizer Regierung |date=2012 |accessdate=2019-09-25}}</ref> lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 124 - Verstümmelung weiblicher Genitalien'''<ref>{{REFweb |url=http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm|title=Verstümmelung weiblicher Genitalien |website=Schweizer Gesetzestexte |accessdate=2019-09-25}}</ref>
# Wer die Genitalien '''einer weiblichen Person''' verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Die in diesem Strafgesetzbuch-Artikel erwähnten Delikte setzen [[FGM]] unter Strafe. [[§ 226a StGB|Wie auch in Deutschland]] unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen weiblichen Kindern und erwachsenen Frauen. [[MGM]] wird auch in der Schweiz bisher nicht explizit unter Strafe gestellt, nur implizit.
 
{{SEEALSO}}
* [[Rechtslage zu Genitalverstümmelung]]
{{REF}}

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