Art. 10 BV: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 7. April 2022, 16:55 Uhr

Art. 10 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 10 - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit[1]

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
  2. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
  3. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Siehe auch

Einzelnachweise