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§ 235 StGB

133 Bytes hinzugefügt, 07:23, 9. Okt. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
'''§ 235 StGB''' lautet''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 235 Entziehung Minderjähriger'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html</ref>
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
# '''eine Person unter achtzehn Jahren ''' mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder# '''ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,'''
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
# '''das Opfer ''' durch die Tat '''in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt ''' oder
# die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'': Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]

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