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§ 225 StGB

28 Bytes hinzugefügt, 08:54, 10. Sep. 2021
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person ''' durch die Tat in die Gefahr
# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''
[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]]
 
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