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§ 225 StGB

97 Bytes hinzugefügt, 08:54, 10. Sep. 2021
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'''§ 225 StGB''' lautet''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>
''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref>
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person ''' durch die Tat in die Gefahr
# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
</blockquote>
''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)''
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'': Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.
==Einzelnachweise==<references/>{{REF}}
{{DEFAULTSORT:StGB § 225}} [[Kategorie:GesetzeGesetz: Deutschland]] [[en:{{FULLPAGENAME}}]]

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