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§ 225 StGB

53 Bytes hinzugefügt, 07:23, 9. Okt. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
'''§ 225 StGB''' lautet''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>
''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref>
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
</blockquote>
''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)''
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'': Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]

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