§ 223 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Oktober 2018, 07:23 Uhr

§ 223 StGB lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 223 Körperverletzung[1]

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Dass medizinisch nicht indizierte HGM bei Minderjährigen immer eine Körperverletzung und eine Gesundheitsschädigung darstellt, sollte eigentlich von selbst einleuchten. Leider sehen Beschneidungsbefürworter und der deutsche Gesetzgeber mit seinem Beschneidungsgesetz für Jungen das anders, während er für Mädchen und Frauen mit § 226a StGB völlig rechtsklar formuliert hat.

Einzelnachweise