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§ 221 StGB

54 Bytes hinzugefügt, 07:22, 9. Okt. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
'''§ 221 StGB''' lautet''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>
''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 221 Aussetzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__221.html</ref>
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</blockquote>
''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)''
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'': Dieser Paragraph ließe sich überall dort anwenden, wo Kleinkinder durch [[HGM]] zwangsweise misshandelt und schwer an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Da Jungen aufgrund des [[Beschneidungsgesetz]]es in Deutschland kein Recht mehr haben, gegen ihre eigene Genitalverstümmelung anzusprechen oder anzugehen, ist die hilflose Lage eigentlich schon pauschal durch das [[Beschneidungsgesetz]] selbst durch den Gesetzgeber allen männlichen Kindern in Deutschland aufgezwungen. Da selbst der Tod eine Folge von [[HGM]] sein kann, sollten Ärzte und Beschneider spätestens bei Satz 3 hellhörig werden.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]

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