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Mohel-Klausel

937 Bytes hinzugefügt, 13:18, 13. Apr. 2015
Die Seite wurde neu angelegt: „Im sog. Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB), das der Deutsche Bundestag am 12.12.2012 verabschiedet hat, wird in Absatz (2) Bezug genommen auf den Sonde…“
Im sog. [[Beschneidungsgesetz]] (§ 1631d BGB), das der Deutsche Bundestag am [[12.12.2012]] verabschiedet hat, wird in Absatz (2) Bezug genommen auf den Sonderfall, dass [[Jüdische Beschneidung]]en normalerweise am 8. Tag nach der Geburt des Jungen vorgenommen werden.

Da zu diesem Zeitpunkt keinerlei wirksame Schmerzbehandlung für die [[Zirkumzision]] ohne große Risiken für das Kind möglich ist, musste zur Legitimierung der [[Jüdischen Beschneidung]] ein [[Sondergesetz]] geschaffen werden, das sich nun in diesem Absatz (2) wiederfindet. Er lautet:

<blockquote>''(2) '''In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes''' dürfen auch '''von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen''' Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, '''ohne Arzt zu sein''', für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.''</blockquote>

[[en:Mohel clause]]

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