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Art. 7 BV

725 Bytes hinzugefügt, 15:17, 9. Okt. 2018
Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 7 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''Bundesverfassung der Schweizeri…“
'''Art. 7 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft''<br>''2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte''<br>'''Art. 7 - Menschenwürde'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/101/101_001.htm</ref>

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Die Würde des Menschen ist spätestens ab seiner Geburt schützenswert. Wehrlosen Kindern die gesunden Genitalien zu verstümmeln ist neben der dauerhaften Körperverletzung eine extreme Verletzung ihrer Würde.

{{REF}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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