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§ 52 SGB V

28 Bytes entfernt, 15:52, 8. Okt. 2018
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Dieser Paragraph ist geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen [[HGM]] unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das [[Beschneidungsgesetz]] ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei [[FGM]] steht [[§ 226a StGB]] als juristisches Werkzeug bereit.
== Einzelnachweise ==<references/>{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]
[[Kategorie:Rechtsprechung]]

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