Gesetze zu HGM

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FGM

Länder mit implizitem Verbot von FGM

  • Österreich[1]: § 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung), § 85 StGB (Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen), 2001: § 90 Abs. 3 StGB (keine Einwilligungsmöglichkeit bei FGM), 2012: 64 Abs. 1 Z 4a StGB (Strafe für im Ausland durchgeführte FGM)

Länder mit explizitem Verbot von FGM

Länder mit expliziter Erlaubnis von FGM

MGM

Länder mit explizitem Verbot von MGM

Länder mit erschwerter Erlaubnis von MGM

  • Finnland: "In Finnland darf eine Beschneidung aus religiösen oder rituellen Gründen nur noch mit Zustimmung beider Elternteile erfolgen, ältere Kinder müssen dazu gehört werden."[3]
  • Schweden: "Schweden hat vor einigen Jahren die Beschneidung bei Säuglingen ohne medizinischen Grund und ohne Betäubung generell verboten."[3]

Länder mit expliziter Erlaubnis von MGM

Einzelnachweise