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Generell erfüllte bis Dezember 2012 die Beschneidung eines Minderjährigen den Tatbestand der Körperverletzung. In der Praxis wurde die Beschneidung jedoch nicht rechtlich geahndet, da Unklarheit darüber herrschte, ob die Eltern berechtigt sind, an Stelle des Kindes die Einwilligung zur Operation zu geben (vgl. §228 [[§ 228 StGB]]).
Im Jahr 2004 fällte das Landgericht Frankenthal ein Urteil zur Beschneidung durch Nicht-Mediziner, wobei eine rechtlich wirksame Einwilligung der Eltern verneint wurde.