Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 52 SGB V

1.444 Bytes hinzugefügt, 09:02, 8. Okt. 2018
Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 52 SGB V''' lautet: <blockquote>''Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1…“
'''§ 52 SGB V''' lautet:

<blockquote>''Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)''<br>'''§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden'''<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__52.html</ref>

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
</blockquote>

Dieser Paragraph ist geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen [[HGM]] unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das [[Beschneidungsgesetz]] ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei [[FGM]] steht [[§ 226a StGB]] als juristisches Werkzeug bereit.

== Einzelnachweise ==
<references/>

[[Kategorie:Gesetze]]
[[Kategorie:Rechtsprechung]]

Navigationsmenü