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'''Art. 127 StGB''' (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 127 - Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm</ref>
Wer einen '''Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat''', einer Gefahr für das Leben oder einer '''schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit''' aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Unter "Hilflosen" sind hier zuerst Kinder zu verstehen.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]
<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 127 - Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm</ref>
Wer einen '''Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat''', einer Gefahr für das Leben oder einer '''schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit''' aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Unter "Hilflosen" sind hier zuerst Kinder zu verstehen.
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[[Kategorie:Gesetze]]