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§ 235 StGB

28 Bytes entfernt, 16:07, 8. Okt. 2018
K
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Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben.
== Einzelnachweise ==<references/>{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]

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