9.220
Bearbeitungen
Änderungen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K
== Einzelnachweise ==<references/>{{REF}}
keine Bearbeitungszusammenfassung
Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben.
[[Kategorie:Gesetze]]