§ 7 PassG

Aus IntactiWiki
Version vom 24. August 2021, 13:07 Uhr von WikiAdmin (Diskussion | Beiträge) (neue Kategorie)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Seit Juli 2017 ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 11 PassG eine Passversagung oder ein Passentzug zur Verhinderung von Auslandsreisen zum Zwecke so genannter "Ferienbeschneidung" möglich. Demnach kann Begleitpersonen (insbes. Eltern), die ein minderjähriges Mädchen ins Ausland begleiten wollen, um dort eine Genitalverstümmelung im Sinne des § 226a StGB vornehmen zu lassen, der vorhandene Pass entzogen werden.

Gesetzestext

§ 7 Paßversagung - Passgesetz (PassG)
(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber

[...]

11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird. (Bundesamt für Justiz)[1]

Einzelnachweise

  1.   § 7 - Passgesetz (PassG). Abgerufen 5. November 2019.