Art. 123 StGB

Aus IntactiWiki
Version vom 7. April 2022, 15:25 Uhr von WikiAdmin (Diskussion | Beiträge) (added interwiki link)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Art. 123 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 123 - Einfache Körperverletzung[1]

  1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
    In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
  2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,
    wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
    wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
    wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,
    wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,
    wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Die in diesem Strafgesetzbuch-Artikel erwähnten Delikte treffen auf HGM an minderjährigen Personen zu.

Siehe auch

Einzelnachweise