Art. 11 BV

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Art. 11 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 11 - Schutz der Kinder und Jugendlichen[1]

  1. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  2. Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Was bräuchte es eigentlich mehr als diesen Artikel der Schweizerischen Bundesverfassung, um sämtliche Minderjährigen vor Genitalverstümmelung zu schützen?

Siehe auch

Einzelnachweise