Art. 15 BV: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Oktober 2018, 15:29 Uhr

Art. 15 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 15 - Glaubens- und Gewissensfreiheit[1]

  1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Auch in der Schweiz meint "jede Person" jeden Menschen ab seiner Geburt. Solange aber Kinder aus religiösen Motiven ihrer Eltern genitalverstümmelt werden, ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder nicht gewährleistet. Da hilft auch (4) nicht, wenn man es mit den Menschen- und Grundrechten für alle Menschen nicht ernst nimmt.

Einzelnachweise