Art. 18 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. August 2021, 13:21 Uhr

Art. 18 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 18 - Verantwortung für das Kindeswohl[1]

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

(1) Es kann und darf nicht im Sinne des Kindeswohls sein, wenn man seine gesunden Genitalien dauerhaft beschädigt, auch wenn z.B. religiöse Beschneidungsbefürworter immer wieder so argumentieren.

Einzelnachweise

  1. Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend