Lag (2001:499): Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Lag (2001:499) om omskärelse av pojkar'''<ref>[http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag-2001499-om-omskarelse-av-pojkar_sfs-2001-499 Gesetzestext im Original] (schwedisch)</ref>'' (Gesetz 2001:599 zur Beschneidung von Jungen)'' regelt seit 2001 in Schweden die Genitalverstümmelung an minderjährigen Jungen unter 18 Jahren seit 2001.
Das '''Lag (2001:499) om omskärelse av pojkar'''<ref>[http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag-2001499-om-omskarelse-av-pojkar_sfs-2001-499 Gesetzestext im Original] (schwedisch)</ref>'' (Gesetz 2001:499 zur Beschneidung von Jungen)'' regelt seit 2001 in Schweden die Genitalverstümmelung an minderjährigen Jungen unter 18 Jahren seit 2001.


Demzufolge müssen solche [[Beschneidung]]en grundsätzlich als chirurgischer Eingriff von einem approbierten Arzt und unter Anästhesie ausgeführt werden, auch wenn keine medizinische Indikation vorliegt. Jungen bis zu einem Alter von zwei Monaten können durch einen Nichtmediziner genitalverstümmelt werden, sofern sie eine staatliche Zulassung haben. Dies gilt konkret für Personen wie [[Mohel|Mohelim]], die von Glaubensgemeinschaften benannt werden.
Demzufolge müssen solche [[Beschneidung]]en grundsätzlich als chirurgischer Eingriff von einem approbierten Arzt und unter Anästhesie ausgeführt werden, auch wenn keine medizinische Indikation vorliegt. Jungen bis zu einem Alter von zwei Monaten können durch einen Nichtmediziner genitalverstümmelt werden, sofern sie eine staatliche Zulassung haben. Dies gilt konkret für Personen wie [[Mohel|Mohelim]], die von Glaubensgemeinschaften benannt werden.
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[[Kategorie:Gesetze]]
[[Kategorie:Gesetze]]
[[en:Lag(2001:499)]]