Bioethik-Konvention: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Das '''Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin''' des Europarates ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 1. Dezember 1999 in Kraft trat. Es wird…“ |
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Die nachfolgenden Artikel<ref>[http://www.kritischebioethik.de/225_bioethik-konvention.pdf Deutscher Text] (PDF), veröffentlicht durch das Bundesministerium der Justiz</ref> können Relevanz zur rechtlichen Abwehr von [[HGM]] bei Kindern haben ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': | Die nachfolgenden Artikel<ref>[http://www.kritischebioethik.de/225_bioethik-konvention.pdf Deutscher Text] (PDF), veröffentlicht durch das Bundesministerium der Justiz</ref> können Relevanz zur rechtlichen Abwehr von [[HGM]] bei Kindern haben ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': | ||
== Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen == | == Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen == | ||
=== Artikel 1 - Gegenstand und Ziel === | === Artikel 1 - Gegenstand und Ziel === | ||
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=== Artikel 20 - Schutz einwilligungsunfähiger Personen === | === Artikel 20 - Schutz einwilligungsunfähiger Personen === | ||
(1) '''Einer Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach Artikel 5 zu erteilen, dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.''' [...] | (1) '''Einer Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach Artikel 5 zu erteilen, dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.''' [...] | ||
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ||