Art. 122 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. August 2021, 12:50 Uhr
Art. 122 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 122 - Schwere Körperverletzung[1]Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Die in diesem Strafgesetzbuch-Artikel erwähnten Delikte treffen auf HGM an minderjährigen Personen zu.
Rechtsprechung
Der Verein Pro Kinderrechte Schweiz hat im April 2018 in Bern Strafanzeige[2] gegen einen Arzt eingereicht, der Kindern ohne medizinische Indikation die Vorhaut amputiert. Die Anzeige lautete auf mehrfache schwere Körperverletzung (gem. Art. 122 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige mit der Behauptung abgewiesen, die männliche Genitalbeschneidung sei in der Schweiz straffrei.[3] Würde diese Behauptung zutreffen, könnten aktuell irgendwelche Personen jede männliche Person straffrei genitalverstümmeln. Pro Kinderrechte Schweiz hat gegen diese rechtswidrige Abweisung der Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht (Oktober 2018). Sie verlangt, dass dieser Entscheid aufgehoben und die Strafanzeige korrekt geprüft wird.[4]