§ 221 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
K |
K (using singular name for category) |
||
Zeile 26: | Zeile 26: | ||
{{DEFAULTSORT:StGB § 221}} | {{DEFAULTSORT:StGB § 221}} | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Gesetz]] |
Version vom 24. August 2021, 12:51 Uhr
§ 221 StGB lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 221 Aussetzung[1](1) Wer einen Menschen
- in eine hilflose Lage versetzt oder
- in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
- durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Dieser Paragraph ließe sich überall dort anwenden, wo Kleinkinder durch HGM zwangsweise misshandelt und schwer an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Da Jungen aufgrund des Beschneidungsgesetzes in Deutschland kein Recht mehr haben, gegen ihre eigene Genitalverstümmelung anzusprechen oder anzugehen, ist die hilflose Lage eigentlich schon pauschal durch das Beschneidungsgesetz selbst durch den Gesetzgeber allen männlichen Kindern in Deutschland aufgezwungen. Da selbst der Tod eine Folge von HGM sein kann, sollten Ärzte und Beschneider spätestens bei Satz 3 hellhörig werden.