Art. 11 BV: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K (using singular name for category)
Zeile 14: Zeile 14:
 
{{DEFAULTSORT:BV Art 11}}
 
{{DEFAULTSORT:BV Art 11}}
  
[[Kategorie:Gesetze]]
+
[[Kategorie:Gesetz]]

Version vom 24. August 2021, 12:50 Uhr

Art. 11 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 11 - Schutz der Kinder und Jugendlichen[1]

  1. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  2. Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Was bräuchte es eigentlich mehr als diesen Artikel der Schweizerischen Bundesverfassung, um sämtliche Minderjährigen vor Genitalverstümmelung zu schützen?

Einzelnachweise