Art. 6 GG: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Oktober 2018, 15:33 Uhr

Art. 6 GG lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6[1]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Art. 6 GG wird von Beschneidungsbefürwortern als sog. "Elternrecht" gern als Argument genutzt, um zu belegen, dass sie nun mal das Recht hätten, die Genitalien ihrer Kinder zu verstümmeln.
Ad (2): Dieser Satz besagt, dass die Eltern nicht nur Rechte gegenüber den Kindern haben, sondern eben auch Pflichten, z.B. die Pflicht, ihre Kinder im Sinne des Kindeswohls zu pflegen. Damit die hier gewährten Rechte und Pflichten durch die Eltern nicht gegen das Kindeswohl missbraucht werden, hat der Staat hier ein sog. "Wächteramt" und kann tatsächlich in die Rechte der Eltern eingreifen. Das Beschneidungsgesetz hebelt das Wächteramt des Staates bewusst aus, um Eltern das gegen das Kindeswohl gerichtete Recht zu gewähren, deren Genitalien (prinzipiell aus beliebigen Gründen) verstümmeln lassen zu können.

Einzelnachweise