§ 235 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br> | <blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 235 Entziehung Minderjähriger'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html</ref> | ||
'''§ 235 Entziehung Minderjähriger'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html</ref> | |||
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | ||
# eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder | # '''eine Person unter achtzehn Jahren''' mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder | ||
# ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, | # '''ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,''' | ||
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. | den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. | ||
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(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter | (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter | ||
# das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder | # '''das Opfer''' durch die Tat '''in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt''' oder | ||
# die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. | # die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. | ||
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Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben. | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ||
: Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben. | |||
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[[Kategorie:Gesetze]] | [[Kategorie:Gesetze]] | ||