§ 235 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 235 StGB''' lautet: <blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br> '''§ 235 Entziehung Minderjähriger'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.…“ |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 32: | Zeile 32: | ||
Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben. | Dieser Paragraph ist zweckdienlich, wenn Kinder von anderen Angehörigen als den Eltern ins Ausland verbracht werden sollen, um dort außerhalb des deutschen Rechtsraums einer [[HGM]] unterzogen zu werden. Wenn Eltern selbst den sog. [[Beschneidungstourismus]] nutzen, um ihre Kinder im Ausland genitalverstümmeln zu lassen, scheint der Gesetzgeber die Hürden niedriger gelegt zu haben. | ||
{{REF}} | |||
[[Kategorie:Gesetze]] | [[Kategorie:Gesetze]] | ||