§ 226a StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Oktober 2018, 15:52 Uhr
§ 226a StGB lautet:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien[1]
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Dieser Paragraph stellt FGM grundsätzlich unter Strafe. Es wäre zu prüfen, ob freiwillig von erwachsenen Frauen gewünschte FGM auch hiervon betroffen ist.