Art. 6 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. November 2021, 16:55 Uhr
Art. 6 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 6 - Recht auf Leben[1](1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Gerade rituelle Genitalverstümmelungen bei neugeborenen Säuglingen (u.a. durch RIC in den USA oder durch religiöse Motivation der Eltern) führen immer wieder unnötig zu Todesfällen, u.a. durch Verbluten des Neugeborenen.
Einzelnachweise
- ↑ Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend