Art. 7 BV: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 7. April 2022, 15:55 Uhr

Art. 7 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7 - Menschenwürde[1]

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Die Würde des Menschen ist spätestens ab seiner Geburt schützenswert. Wehrlosen Kindern die gesunden Genitalien zu verstümmeln ist neben der dauerhaften Körperverletzung eine extreme Verletzung ihrer Würde.

Siehe auch

Einzelnachweise