Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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In Deutschland wird die '''Religionsfreiheit''' durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.
In Deutschland wird die '''Religionsfreiheit''' durch das Grundgesetz in [[Art. 4 GG|Artikel 4]] gewährleistet.


== Rechtskommentare ==
== Rechtskommentare ==
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* Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
* Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
* Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
* Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI</ref>
* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>{{REFweb
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|title=Dr. Jörg Scheinfeld; Symposium: Genitale Autonomie [7/11]
|website=YouTube
|date=2014-06-04
|accessdate=2021-08-25
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=== Merkel ===
=== Merkel ===
Reinhard Merkel, Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden.
[[Reinhard Merkel]], Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden.


{{Zitat
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Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).
Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).
  |Autor=Prof. Reinhard Merkel, Strafrechtler
  |Autor=Prof. [[Reinhard Merkel]], Strafrechtler
  |Quelle=Süddeutsche Zeitung
  |Quelle=Süddeutsche Zeitung
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  |url=https://www.sueddeutsche.de/wissen/beschneidungs-debatte-die-haut-eines-anderen-1.1454055-0
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  |title=Beschneidungs-Debatte: Die Haut eines Anderen
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|publisher=SZ
  |date=2012-08-30
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  |accessdate=2020-01-16
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[[Kategorie:Gesetze]]
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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[[en:Freedom of religion]]