§ 225 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

KKeine Bearbeitungszusammenfassung
K formatting
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 14: Zeile 14:
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person''' durch die Tat in die Gefahr


# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''
# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''
Zeile 31: Zeile 31:
{{DEFAULTSORT:StGB § 225}}
{{DEFAULTSORT:StGB § 225}}


[[Kategorie:Gesetze]]
[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]]
 
[[en:{{FULLPAGENAME}}]]