Art. 129 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 129 -  Gefährdung des Lebens'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm</ref>
  
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Wer einen Menschen '''in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
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: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
 
: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
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* [[Art. 122 StGB]]
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* [[Art. 127 StGB]]
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Aktuelle Version vom 7. April 2022, 15:24 Uhr

Art. 129 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 129 - Gefährdung des Lebens[1]

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer Genitalverstümmelung auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.

Siehe auch

Einzelnachweise