§ 225 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 225 StGB''' lautet:
'''§ 225 StGB''' lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
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''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref>
''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref>
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person''' durch die Tat in die Gefahr


# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''
# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''
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(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)''


Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.


==Einzelnachweise==
{{REF}}
<references/>


[[Kategorie:Gesetze]]
{{DEFAULTSORT:StGB § 225}}
 
[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]]
 
[[en:{{FULLPAGENAME}}]]