§ 225 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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'''§ 225 StGB''' lautet: | '''§ 225 StGB''' lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': | ||
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''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref> | ''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref> | ||
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(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | ||
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr | (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person''' durch die Tat in die Gefahr | ||
# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder''' | # '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder''' | ||
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(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | ||
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Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen. | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ||
: Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen. | |||
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[[Kategorie: | {{DEFAULTSORT:StGB § 225}} | ||
[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]] | |||
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