§ 226 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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'''§ 226 StGB''' lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': | |||
'''§ 226 Schwere Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__226.html</ref> | <blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 226 Schwere Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__226.html</ref> | ||
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person | |||
[[Kategorie: | # das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder '''die Fortpflanzungsfähigkeit verliert''', | ||
# '''ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann''' oder | |||
# '''in erheblicher Weise dauernd entstellt wird''' oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, | |||
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. | |||
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. | |||
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | |||
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''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | |||
: Dieser Paragraph stellt schwere Körperverletzung unter Strafe. Es sollte bei rechtlicher Beurteilung von [[HGM]] immer mit im Fokus stehen, denn [[HGM]] ist schwere Körperverletzung. | |||
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{{DEFAULTSORT:StGB § 226}} | |||
[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]] | |||
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