Deutscher Kinderschutzbund: Unterschied zwischen den Versionen
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}}</ref> Ein Vetorecht gegen Genitalverstümmelung für Kinder einzufordern, die noch nicht sprechen können und sich daher nicht klar und informiert gegen die Genitalverstümmelung äußern können, ist zynisch. In diesem Falle hätte auch der DKSB sich für ein Verbot aussprechen müssen, weil das natürliche Vetorecht des Kindes auch Neugeborene und Kleinkinder schützt und ein noch nicht volljähriger Mensch grundsätzlich nicht einwilligungsfähig ist zum operativen Entfernen gesunder Körperteile. Eltern durfte dieses Recht per se nicht zugesprochen werden, was aufzeigt, dass das [[Beschneidungsgesetz]] grundsätzlich verfassungswidrig ist. Insofern hat der Deutsche Kinderschutzbund männliche Kinder eben nicht geschützt. | |||
}}</ref> Ein Vetorecht gegen Genitalverstümmelung für Kinder einzufordern, die noch nicht sprechen können und sich daher nicht klar und informiert gegen die Genitalverstümmelung äußern können, ist zynisch. In diesem Falle hätte auch der DKSB sich für ein Verbot aussprechen müssen, weil das natürliche Vetorecht des Kindes auch Neugeborene und Kleinkinder schützt und ein noch nicht volljähriger Mensch grundsätzlich nicht einwilligungsfähig ist zum operativen Entfernen gesunder Körperteile. Eltern durfte dieses Recht per se nicht zugesprochen werden. Insofern hat der Deutsche Kinderschutzbund männliche Kinder eben nicht geschützt. | |||
Eine Standpunktänderung des DKSB zu diesem Thema ist dem [[IntactiWiki]] nicht bekannt (Stand 29.04.2025). | Eine Standpunktänderung des DKSB zu diesem Thema ist dem [[IntactiWiki]] nicht bekannt (Stand 29.04.2025). | ||