Sondergesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das sog. [[Beschneidungsgesetz]] wird von vielen [[Intaktivisten]] als Sondergesetz angesehen, da spätestens im Absatz 2 des § 1631d BGB mit der sog. '[[Mohelklausel]] eine vom Gleichheitsgrundsatz abweichende Sonderregelung für die sog. [[jüdische Beschneidung]] formuliert wird. (Die [[muslimische Beschneidung]] wird in aller Regel nicht innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Jungen durchgeführt.)
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Das sog. [[Beschneidungsgesetz]] wird von vielen [[Intaktivisten]] als Sondergesetz angesehen, da spätestens im Absatz 2 des § 1631d BGB mit der sog. '[[Mohelklausel]] eine vom Gleichheitsgrundsatz abweichende Sonderregelung für die sog. [[Brit Mila|jüdische Beschneidung]] formuliert wird. (Die [[muslimische Beschneidung]] wird in aller Regel nicht innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Jungen durchgeführt.)
  
 
Da der Begriff ''Sondergesetz'' seit der Nazizeit einen grundsätzlich negativen Beigeschmack hat, verwenden manche Kritiker dieses Gesetzes lieber den Begriff "Sonderrecht", der inhaltlich dasselbe meint.
 
Da der Begriff ''Sondergesetz'' seit der Nazizeit einen grundsätzlich negativen Beigeschmack hat, verwenden manche Kritiker dieses Gesetzes lieber den Begriff "Sonderrecht", der inhaltlich dasselbe meint.

Version vom 14. April 2015, 16:49 Uhr

Das sog. Beschneidungsgesetz wird von vielen Intaktivisten als Sondergesetz angesehen, da spätestens im Absatz 2 des § 1631d BGB mit der sog. 'Mohelklausel eine vom Gleichheitsgrundsatz abweichende Sonderregelung für die sog. jüdische Beschneidung formuliert wird. (Die muslimische Beschneidung wird in aller Regel nicht innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Jungen durchgeführt.)

Da der Begriff Sondergesetz seit der Nazizeit einen grundsätzlich negativen Beigeschmack hat, verwenden manche Kritiker dieses Gesetzes lieber den Begriff "Sonderrecht", der inhaltlich dasselbe meint.

Sondergesetze drücken je nach Kontext und Intention meist positive oder negative Diskriminierung aus.