Art. 15 BV: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | : (4) hilft da auch nicht, wenn man es mit den Menschen- und Grundrechten für alle Menschen nicht ernst nimmt. | ||
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Aktuelle Version vom 7. April 2022, 15:55 Uhr
Art. 15 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 15 - Glaubens- und Gewissensfreiheit[1]
- Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
- Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
- Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
- Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Auch in der Schweiz meint "jede Person" jeden Menschen ab seiner Geburt. Solange aber Kinder aus religiösen Motiven ihrer Eltern genitalverstümmelt werden, ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder nicht gewährleistet.
- (4) hilft da auch nicht, wenn man es mit den Menschen- und Grundrechten für alle Menschen nicht ernst nimmt.