Art. 15 BV: Unterschied zwischen den Versionen
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: Auch in der Schweiz meint "jede Person" jeden Menschen ab seiner Geburt. Solange aber Kinder aus religiösen Motiven ihrer Eltern genitalverstümmelt werden, ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder nicht gewährleistet. | : Auch in der Schweiz meint "jede Person" jeden Menschen ab seiner Geburt. Solange aber Kinder aus religiösen Motiven ihrer Eltern genitalverstümmelt werden, ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder nicht gewährleistet. | ||
: (4) hilft da auch nicht, wenn man es mit den Menschen- und Grundrechten für alle Menschen nicht ernst nimmt. | |||
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* [[Art. 7 BV]] | |||
* [[Art. 10 BV]] | |||
* [[Art. 11 BV]] | |||
* [[Art. 15 BV]] | |||
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