Art. 10 BV: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (added interwiki link) |
(add SEEALSO) |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ||
: Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. | : Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. | ||
+ | |||
+ | {{SEEALSO}} | ||
+ | * [[Art. 7 BV]] | ||
+ | * [[Art. 10 BV]] | ||
+ | * [[Art. 11 BV]] | ||
+ | * [[Art. 15 BV]] | ||
{{REF}} | {{REF}} |
Aktuelle Version vom 7. April 2022, 15:55 Uhr
Art. 10 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 10 - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit[1]
- Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
- Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
- Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.