Art. 129 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
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* [[Art. 122 StGB]]
* [[Art. 123 StGB]]
* [[Art. 124 StGB]]
* [[Art. 127 StGB]]
* [[Art. 129 StGB]]


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[[Kategorie:Gesetze]]
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[[Kategorie:Gesetz: Schweiz]]
 
[[en:Art. 129 StGB]]