Art. 14 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen
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: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit. | : (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit. | ||
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, | : (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, ihr eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung. | ||
: (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt. | : (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt. | ||
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