Art. 14 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen

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''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
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: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, seine eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, ihr eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
: (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt.
: (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt.


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[[Kategorie:Gesetz: UN]]
[[Kategorie:Gesetz: UN]]
[[en:Art. 14 UN-CRC]]