Art. 14 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 14 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil…“) |
K (grammar) |
||
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | '''Art. 14 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': | + | '''Art. 14 UN-KRK''' ([[UN-Kinderrechtskonvention]]) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': |
<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref> | <blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref> | ||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ||
: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit. | : (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit. | ||
− | : (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, | + | : (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, ihr eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung. |
: (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt. | : (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt. | ||
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
{{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 14}} | {{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 14}} | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Gesetz: UN]] |
+ | |||
+ | [[en:Art. 14 UN-CRC]] |
Aktuelle Version vom 15. November 2021, 18:03 Uhr
Art. 14 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit[1](1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
- (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, ihr eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
- (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt.
Einzelnachweise
- ↑ Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend