Art. 30 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 15. November 2021, 16:55 Uhr

Art. 30 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 30 - Minderheitenschutz[1]

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Schutz der Weltanschauung und Kulturfreiheit für Minderheiten ist immens wichtig, wie die Geschichte zeigt. Es darf hieraus allerdings nicht pauschal das Recht abgeleitet werden, dass Eltern ihren Kindern die Kultur und Religion der Eltern aufzwingen - schon gar nicht durch rituelle oder religiös motivierte Genitalverstümmelungen.

Einzelnachweise

  1. Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend