§ 225 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | ||
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr | (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person''' durch die Tat in die Gefahr | ||
# '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder''' | # '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder''' | ||
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