§ 227 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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'''§ 227 StGB''' lautet: | '''§ 227 StGB''' lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': | ||
<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br> | <blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html</ref> | ||
'''§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html</ref> | |||
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. | (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den '''Tod der verletzten Person''', so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. | ||
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | ||
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Dieser Paragraph sollte in keiner Auflistung fehlen, wenn es um [[HGM]] geht, da bekanntlich immer wieder auch Todesfälle zu beklagen sind. | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' | ||
: Dieser Paragraph sollte in keiner Auflistung fehlen, wenn es um [[HGM]] geht, da bekanntlich immer wieder auch Todesfälle zu beklagen sind. | |||
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