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§ 227 StGB

181 Bytes hinzugefügt, 08:50, 10. Sep. 2021
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'''§ 227 StGB''' lautet''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html</ref>
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den '''Tod der verletzten Person''', so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'': Dieser Paragraph sollte in keiner Auflistung fehlen, wenn es um [[HGM]] geht, da bekanntlich immer wieder auch Todesfälle zu beklagen sind.
{{REF}}
{{DEFAULTSORT:StGB § 227}} [[Kategorie:GesetzeGesetz: Deutschland]] [[en:{{FULLPAGENAME}}]]

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